Förderungen

Sollten Sie und Ihr/e Partner/in keine Einigung in Fragen Ihrer Trennung oder Scheidung, über die Vermögensaufteilung, den Unterhalt oder das Besuchsrecht zum gemeinsamen Kind oder den Kindern erzielen, können Sie eine vom Ministerium unterstützte Familienmediation in Anspruch nehmen. Wenn Sie diese Förderung an Anspruch nehmen wollen, muss dies vor Beginn der Mediation geklärt werden.

 

Mediation wird jeweils von zwei Mediator(inn)en durchgeführt wobei ein Mediator/eine Mediatorin eine psychosoziale Ausbildung (Sozialarbeiter/in, Therapeut/in...) und der/die andere Mediator/Mediatorin eine juristische Ausbildung (Rechtsanwalt/wältin, Richter/in, ...) hat. Neben ihrer eigentlichen Berufsausbildung haben die Mediatoren auch noch eine Mediationsausbildung absolviert.

 

Je nach Höhe Ihres Familieneinkommens, das Sie den Mediator(inn)en durch Vorlage von Lohnbestätigungen, Gehaltszetteln u.ä. nachweisen müssen, und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder gewährt das Ministerium einen Zuschuss zur Mediation bzw. müssen Sie einen Selbstbehalt leisten. Die Höhe des Selbstbehaltes wird von den Mediator(inn)en errechnet, Sie bezahlen pro Mediationsstunde Ihren Selbstbehalt und den Zuschuss vom Ministerium wickeln die Mediator(inn)en mit den Vereinen und dem Ministerium ab. Die aktuellen Tarifsätze finden Sie in der Tariftabelle.

 

Eine Förderung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn Sie sich für Mediator(inn)en entschieden haben, die in der Liste des Ministeriums angeführt sind.

 

Wir sind in diese Liste eingetragen und können Ihnen daher die geförderte Mediation anbieten!

 

BUNDESMINISTERIUM

FÜR SOZIALE SICHERHEIT, GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ

Projekt Familienmediation

Tarifsätze des Eigenkostenanteiles* 2005

Das kostet Sie eine Stunde Mediation:

Tarif-stufe

Einkommen**

Selbstbehalt pro Mediationsstunde

0 Kinder

1 Kind

2 Kinder

3 Kinder

4 Kinder

5 Kinder

A

bis € 1.000,-

€ 10,-

0

0

0

0

0

B

von € 1.000,-
bis € 1.500,-

€ 20,-

€ 8,-

0

0

0

0

C

von € 1.500,-
bis € 1.900,-

€ 50,-

€ 14,-

€ 8,-

0

0

0

D

von € 1.900,-
bis € 2.200,-

€ 80,-

€ 40,-

€ 14,-

€ 8,-

0

0

E

von € 2.200,-
bis € 2.500,-

€ 120,-

€ 60,-

€ 40,-

€ 14,-

€ 8,-

0

F

von € 2.500,-
bis € 2.800,-

€ 164,-

€ 100,-

€ 60,-

€ 40,-

€ 14,-

€ 8,-

G

von € 2.800,-
bis € 3.000,-

keine Förderung

€ 140,-

€ 100,-

€ 60,-

€ 40,-

€ 14,-

H

von € 3.000,-
bis € 3.200,-

keine Förderung

keine Förderung

€ 140,-

€ 100,-

€ 60,-

€ 40,-

I

von € 3.200,-
bis € 3.400,-

keine Förderung

keine Förderung

keine Förderung

€ 140,-

€ 100,-

€ 60,-

J

von € 3.400,-
bis € 3.600,-

keine Förderung

keine Förderung

keine Förderung

keine Förderung

€ 140,-

€ 100,-

K

von € 3.600,-
bis € 3.800,-

keine Förderung

keine Förderung

keine Förderung

keine Förderung

keine Förderung

€ 140,-

über € 3.800,-

keine Förderung

keine Förderung

keine Förderung

keine Förderung

keine Förderung

keine Förderung

Tarifstufe A/0: Einkommen bis € 1.000,- 0 Kinder
Tarifstufe A/1: Einkommen bis € 1.000,- 1 Kinder
Tarifstufe A/2: Einkommen bis € 1.000,- 2 Kinder

 

Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ergibt sich aus der Multiplikation des Grundgehalts mal Anzahl der Gehälter/Löhne durch 12. Bei Tagsätzen mit Faktor 30 multiplizieren.

 

* Die obigen Tarifsätze gelten pro Co-Mediator/innenteam und pro Klient/innenpaar pro Mediationsstunde. Die einzelnen Mediationssitzungen dauern zwischen 1 und 2 Stunden und werden nach der jeweiligen Dauer abgerechnet. Die auf die vollen Honorarsätze fehlenden Beträge werden gemäß der obigen Tabelle vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz aus Mitteln des Familien- lastenausgleichsfonds geleistet (gemäß §§ 14 f. der Ausführungsrichtlinien des BMSG vom 7.7.2000, GZ 41 2220/10-VI/1/00). Weisen Mediationspartner nachweislich getrennte Wohnsitze auf, so kann in begründeten Einzelfällen hieraus resultierende besondere finanzielle Belastung bis maximal € 365,- geltend gemacht und der Eigenkostenanteil um eine Tarifstufe niedriger angesetzt werden (Punkt 26 der Besonderen Bewilligungsbedingungen des BMSG für die Förderung von Familienmediation gemäß § 39 c FLAG).

 

** Unter "Einkommen" wird das durchschnittliche monatlich Netto-Familieneinkommen (ohne Familienbeihilfe) verstanden - bitte Einkommensnachweise mitbringen.